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Immobilien in Berlin seit 1991

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die den Gemeinden zufließt.

  1. Die Ermittlung der Grundsteuer A für landwirtschaftliche genutzte Grundstücke (darauf wird hier nicht weiter eingegangen)
  2. Die Ermittlung der Grundsteuer B, die auf zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke erhoben wird.

Drei Größen sind von Bedeutung:

  1. Der Einheitswert, der vom Finanzamt in einem Bescheid festgelegt wird.
    Grundlagen für den Einheitswertbescheid sind u.a.: Die Quadratmeteranzahl der Wohn-/Nutzfläche; die Bauart; das Baujahr; die bauliche Ausstattung sowie die Förderungsart (öffentliche Mittel/frei finanziert).
  2. Die Steuermesszahl gemäß § 15 GrStG.(Grundsteuergesetz).
    Sie beträgt:
    • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille bzw. 3,5 Promille, abhängig von der Höhe des Einheitswerts,
    • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
    • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
    (Das Finanzamt erlässt einen Grundsteuermessbescheid. Er liefert die Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Gemeinde erhält eine Zweitschrift.)
  3. Der Grundsteuerhebesatz.
    Der Grundsteuerhebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. In Berlin beträgt er z.Zt. für zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke 810% des festgesetzten Grundsteuermessbetrags (Berlin).

Berechnungsbeispiel für eine Eigentumswohnung:

Der vom Finanzamt festgelegte Einheitswert für eine Eigentumswohnung sei 100.000 Euro.
Der Grundsteuermessbetrag beträgt in diesem Fall 3,5 Promille von 10.000 Euro = 350 Euro.
Der Hebesatz der Gemeinde Berlin von 810% erhöht diesen Grundsteuermessbetrag um das 8,1-fache.
Die Jahresgrundsteuer beträgt also 350,- Euro x 810% = 2.835,- Euro und die vierteljährliche Rate demzufolge 708,75 Euro.

Quellen: · www.berlin.de · berlin.ihk24.de