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Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die den Gemeinden zufließt.
- Die Ermittlung der Grundsteuer A für landwirtschaftliche genutzte Grundstücke (darauf wird hier nicht weiter eingegangen)
- Die Ermittlung der Grundsteuer B, die auf zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke erhoben wird.
Drei Größen sind von Bedeutung:
- Der Einheitswert, der vom Finanzamt in einem Bescheid festgelegt wird.
Grundlagen für den Einheitswertbescheid sind u.a.: Die Quadratmeteranzahl der Wohn-/Nutzfläche; die Bauart; das Baujahr; die bauliche Ausstattung sowie die Förderungsart (öffentliche Mittel/frei finanziert). - Die Steuermesszahl gemäß § 15 GrStG.(Grundsteuergesetz).
Sie beträgt:
- bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille bzw. 3,5 Promille, abhängig von der Höhe des Einheitswerts,
- bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
- bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
- Der Grundsteuerhebesatz.
Der Grundsteuerhebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. In Berlin beträgt er z.Zt. für zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke 810% des festgesetzten Grundsteuermessbetrags (Berlin).
Berechnungsbeispiel für eine Eigentumswohnung:
Der vom Finanzamt festgelegte Einheitswert für eine Eigentumswohnung sei 100.000 Euro.
Der Grundsteuermessbetrag beträgt in diesem Fall 3,5 Promille von 10.000 Euro = 350 Euro.
Der Hebesatz der Gemeinde Berlin von 810% erhöht diesen Grundsteuermessbetrag um das 8,1-fache.
Die Jahresgrundsteuer beträgt also 350,- Euro x 810% = 2.835,- Euro und die vierteljährliche Rate demzufolge 708,75 Euro.
Quellen: · www.berlin.de · berlin.ihk24.de
